Generelle Informationen

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich ab. Eine Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht gestattet.

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.sta.be.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Bürgerinnen und Bürger bietet der Kanton Bern seine Abstimmungsunterlagen Abstimmungserläuterungen und Abstimmungstext - kostenlos als Hörzeitschrift an. Diese wird in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte SBS im international anerkannten DAISY-Format produziert und auf einer CD verschickt. Bücher und Zeitschriften im DAISY-Format können auf speziellen DAISY-Playern aber auch am PC oder auf allen MP3-fähigen CD-Playern und DVD-Playern abgespielt werden.

Wenn blinde, sehbehinderte oder lesebehinderte Stimmberechtigte daran interessiert sind, die Abstimmungsunterlagen zusätzlich als DAISY-Hörzeitschrift zu erhalten, können diese abonniert werden bei:

Blindenbibliothek SBS
Grubenstrasse 12
8045 Zürich
043 333 32 32
E-Mail

Am Wahl- und Abstimmungssonntag im Parterre des Gemeindehauses, Dorfplatz 1, 3176 Neuenegg, von 09.30 - 11.00 Uhr.

Stimmberechtigt in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten ist, wer Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Für das Stimmrecht auf Gemeindeebene ist zudem eine Wohnsitzdauer in der Gemeinde von drei Monaten erforderlich. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind (Artikel 369 ZGB).

Das Wahl- und Abstimmungsmaterial wird durch die GEWA Zollikofen verpackt. Der Versand erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin.

Stimmberechtigte, die kein Abstimmungs- oder Wahlmaterial erhalten oder die Ausweiskarte verloren haben, können bis am Freitag, 16.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag bei Gemeindeschreiberei ein Doppel verlangen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert und kleben dieses zu. Unterschreiben Sie den Stimmausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (unfrankiert) oder es während der Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage! / letzte Leerung Briefkasten Gemeindeverwaltung am Wahl- und Abstimmungssonntag 09.30 Uhr!)

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Antwortkuvert verspätet eintrifft

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