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Freitag, 30. Juli 2010
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Informationen zur AHV/IV und über die Ergänzungsleistungen

Altersrenten

Männer

AHV/IV

Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. 2009 werden somit Männer mit Jahrgang 1944 rentenberechtigt.

Männer mit Jahrgang 1945 können ihre Rente im Jahr 2009, bei einer lebenslängli-chen Rentenkürzung von 6,8%, um 1 Jahr vorbeziehen. Männer mit Jahrgang 1946 können ihre Rente 2008 um 2 Jahre vorbeziehen mit einer Kürzung um 13,6%.

Frauen

2005 wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision). Somit sind im Jahr 2009 Frauen mit Jahrgang 1945 rentenberechtigt. Ihr Rentenanspruch beginnt 2009 am 1. Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag.

2009 ist für Frauen mit Jahrgang 1946 ein Rentenvorbezug um 1 Jahr möglich. Dabei wird die vorbezogene Rente nur um den halben Kürzungssatz, also um insgesamt 3,4%, lebenslang gekürzt. Zudem können 2009 Frauen mit Jahrgang 1947 ihre Alters-rente um 2 Jahre vorbeziehen. Dabei wird die vorbezogene Rente nur um den halben Kürzungssatz, also um insgesamt 6,8%, lebenslang gekürzt.

Rentenhöhe

Die Renten werden auf den 1. Januar 2009 um durchschnittlich 3.2% erhöht. Bei voller Beitragsdauer wird die minimale Altersrente von CHF 1'105.−− auf CHF 1'140.−− pro Monat und die Maximalrente von CHF 2'210.−− auf CHF 2'280.−− pro Monat erhöht. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150% einer Individualrente begrenzt. Dies bedeutet, dass die beiden Einzelrenten zusammen auf CHF 3'420.−− plafoniert werden.

Aufschub des Rentenbezugs

AHV-Rentenberechtigte können − vor Erreichen des AHV-Alters − den Rentenbezug um mindestens 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben, wobei die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden muss. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2% bei 1-jähriger und 31,5% bei 5-jähriger Aufschubsdauer.

Hinterlassenenrente

Witwenrenten

Verheiratete Frauen, deren Ehegatten verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht nur unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente:

  • sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestes 10 Jahre gedauert;
  • sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat min-destens 10 Jahre gedauert,
  • oder das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist

Witwerrenten

Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Waisenrenten

Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung ste-hende Waisen kann die Waisenrente bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Hilflosenentschädigung

In der Schweiz wohnhafte AltersrentnerInnen können eine Hilflosenentschädigung be-anspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel sind bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, welche die Altersrente ausrichtet. Zuständig für den Entscheid ist die IV-Stelle im Wohnsitzkanton.

Hilfsmittel

Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Der Anspruch auf Hilfsmittel muss mit amtlichem Formular bei derjenigen Ausgleichskasse angemeldet werden, welche die Altersrente auszahlt.

Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung

  1. NeurentnerInnen melden ihren Rentenanspruch auf amtlichem Formular bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge bezahlt haben. Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten. Wenn zuletzt bei mehreren Kassen Beiträge entrichtet wurden, besteht freie Kassenwahl. Ein Rentenvorbezug/-aufschub ist im Anmeldeformular ausdrücklich zu ver-merken. Ist ein Ehegatte schon rentenberechtigt, ist für den anderen Ehegatten die gleiche Ausgleichskasse zuständig.
  2. Die Rentenanmeldung ist 3 Monate vor Erreichen des AHV-Alters bzw. des Rentenvorbezugs einzureichen (zu früh eingereichte Anmeldungen führen zu keiner schnelleren Behandlung). Die im Formular enthaltenen Fragen sind in eigenem Interesse vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Die gewünschte Auszahlungsart (i.R. Rentenzahlung auf Post- oder Bankkonto) ist anzugeben.
  3. Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis (VA) im Original (ebenfalls eine Kopie des VA vom Ehepartner), eine Kopie des Familienbüchleins, (bei Ausländern die Niederlassungsbewilligung) oder ein anderes amtliches Ausweispapier beizulegen. Bei mehrmals verheirateten Personen ist für jede Ehe die Dauer mit amtlichem Beleg (z.B. Kopie des Scheidungsurteils samt Rechtskraftbescheinigung) zu bestätigen, da sonst die Einkommensteilung und die Aufteilung der Erziehungsgutschriften auf alle Ex-Ehepartner nicht erfolgen kann. Fehlende oder verlorene Zivilstandsbelege sind beim zuständigen Zivilstandsamt durch den/die RentenansprecherIn selbst zu beschaffen. Bitte keine Originaldokumente einreichen, Fotokopien genügen!

Auskünfte und Beratung

Die AHV-Zweigstelle am Wohnort erteilt Ihnen kosten-los Auskünfte und gibt die nötigen Formulare sowie Merkblätter ab. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.akbern.ch oder www.ahv.admin.ch.

Ihre AHV-Zweigstelle:

AHV-Zweigstelle
3176 Neuenegg

Tel. 031 744 01 02

ahv-zweigstelle@neuenegg.ch

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